Dr. Joachim Selle
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Krebserzeugende Arbeitsstoffe G40 / Aufklärungsunterlagen
Informationen Ihres Betriebsarztes:
ärztliche Untersuchung
„G-40 Krebserzeugende Gefahrstoffe“


Die gesetzlichen Rahmenbedingungen:
Anlage 1 zur UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“(BGV A4 = alt VBG 100) Anhang VI zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln f. Gefahrstoffe TRGS 100 „Auslöseschwelle für gefährliche Stoffe“ Techn. Regeln für GS TRGS 150 „Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen“ Auswahlkriterien. spez. Arbeitsmed. Vorsorge ZH1/600.40a-40h.
Der Grundsatz G 40 gibt Anhaltspunkte, um lokale oder systemische Veränderungen und Erkrankungen, die durch krebserzeugende Gefahrstoffe entstehen können, frühzeitig zu erkennen. Er soll immer dann Verwendung finden, wenn der Luftgrenzwert der in Tabelle 1 genannten, den Grundsatz G 40 betreffenden, krebserzeugenden Gefahrstoffe nicht eingehalten wird oder andere Auswahlkriterien erfüllt sind. Dabei ist insbesondere die Hautresorption zu berücksichtigen.


Die Untersuchung:
Die erste Untersuchung muß vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen, die erste Nachuntersuchung erfolgt nach 24-60 Monaten, weitere Nachuntersuchungen nach 24-60 Monaten je nach Art und Ausmaß der Exposition.


Die Untersuchung umfaßt eine ausführliche Erfragung der Arbeits- und Krankheitsvorgeschichte, sowie eine Untersuchung in Hinblick auf die Tätigkeit.


An technischen Untersuchungen: Blutentnahme und Urinuntersuchung, sowie Suchtest auf verborgenes Blut im Stuhl(wird mitgegeben)und bei Bedarf eine Lungen-Röntgenaufnahme.


Bei Feststellung krankhafter Befunde, erfolgt eine Mitteilung an die Mitarbeiter, damit sie sich an Ihren Hausarzt wenden können.

Selbstverständlich können die MA. auch zu Dr. Selle kommen, um sich zu informieren. Zur Wahrung der Schweigepflicht werden telefonische Auskünfte nicht gegeben. Die Dokumentation erfolgt auf dem von der BG vorgeschriebenen grünen Bogen, auf dem nur eine Eignung oder Nichteignung angekreuzt werden kann.
Rechtsgrundlagen: BGV A1 (Allgemeine Vorschriften)
Arbeitsschutzgesetz: (§3 Fürsorgepflicht)
BGV A4 (Arbeitsmedizinische Vorsorge)

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