Dr. Joachim Selle
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Lastenhandhabungsverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz) Abkürzung: LasthandhabV
Datum des Inkrafttretens: 20.12.1996
Ausfertigungsdatum: 4.12.1996
Status: Gesetzesinitiative
Fundstelle: BGBl I 1996, 1842

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen, daß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.


 

§ 2 Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.

(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.


§ 3 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.

§ 4 Unterweisung

Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.


Anhang 

Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann:

(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere

1.
ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
2.
die Lage der Zugriffsstellen,
3.
die Schwerpunktlage und
4.
die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.

(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere
1.
die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere Drehbewegung,
2.
die Entfernung der Last vom Körper,
3.
die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,
4.
das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
5.
die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
6.
das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
7.
die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.

(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere

1.
der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,
2.
der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
3.
die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
4.
die Beleuchtung,
5.
die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und
6.
die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.


Lastenhandhabung

© Inqa

Bei vielen Tätigkeiten müssen Gegenstände, Arbeitsmittel und Werkzeuge durch Muskelkraft bewegt werden.  Sind die Lasten zu schwer, werden sie zu häufig oder in ungünstigen Körperhaltungen gehoben und getragen, können Abnutzungserscheinungen am Muskel-Skelett-System, insbesondere der Lendenwirbelsäule, auftreten. Derartige Schädigungen lassen sich aber durch Gefährdungsbeurteilung, Gestaltung der Arbeitsaufgabe, Information und Training der Beschäftigten und andere Maßnahmen vermeiden. Auf Wunsch der Beschäftigten (§ 11 ArbSchG) können Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und zu ihrer Beratung durchgeführt werden.

Für den Bereich der Manuellen Handhabung von Lasten (Lastenhandhabung) ist folgende Verordnung gültig:

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit - Lastenhandhabungsverordnung vom 04.12.1996 (BGBl. I S. 1842) (BGBl. III 805-3-2) zuletzt geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2342)

Diese Verordnung setzt folgende Richtlinie der EU in deutsches Recht um:

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Amtsblatt Nr. L 156 vom 21/06/1990 S. 0009 - 0013)

32,3 % aller erwerbstätigen Männer und 19.9 % der Frauen müssen an ihrem Arbeitsplatz schwere Lasten heben und tragen. In einigen Berufsbereichen sind > 40% bis 70% der Arbeitsplätze betroffen (Land-, Tier und Forstwirtschaft, Bau, Fertigungsberufe, Bergbau) (BIBB/IAB-Erhebung 1998/1999, Unfallverhütungsbericht Arbeit 2000).

Das Heben und Tragen schwerer Lasten ist in folgenden Berufen und Tätigkeitsfeldern besonders häufig zu finden: im Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern, Stahlbetonbauern und Bauhelfern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlenträgern, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern sowie bei Beschäftigten in der Kranken-, Alten- und Behindertenpflege. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind als Gefahrenquellen ebenfalls in Betracht zu ziehen.

Manuelle Lastenhandhabung führt zu einer motorisch-biomechanischen, statischen und energetischen Beanspruchungen des Organismus. Heben und Tragen von Lasten kann verbunden sein mit dynamischer Ganzkörperarbeit, aber auch mit dynamische Arbeit unter Einsatz kleiner und mittlerer Muskelmassen.

Manuelle Lastenhandhabung erfordert körperliche Arbeit und führt physiologisch zu Beanspruchungsreaktionen in folgenden Organsystemen:

  • Muskel-Skelett-System (durch Aktions- und Haltungskräfte),
  • kardio-pulmonales System (Sauerstoffaufnahme und -transport bei körperlicher Arbeit),
  • intraabdominelle Druckerhöhungen.

Schädigende Wirkungen durch Lastenhandhabung sind insbesondere zu erwarten durch akute (auch unfallbedingte) und chronische motorisch-biomechanische sowie statische Überbeanspruchungen des Muskel-Skelett-Systems, insbesondere der Wirbelsäule.

Die Höhe der Beanspruchung und damit auch die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von akuten oder chronischen Fehl- und Überbeanspruchungen ist abhängig von einer Reihe von Faktoren (Gewicht der Last bzw. notwendige Aktionskräfte, Häufigkeit bzw. Dauer der Lastenmanipulation, Körperhaltung, Art der eingesetzten Hilfsmittel, Anforderungen an die Positioniergenauigkeit und -geschwindigkeit, allgemeine ergonomische Bedingungen, konstitutionelle Faktoren, Trainingszustand bzw. Erfahrung in der ausgeübten Tätigkeit).

Abhängig von der Art, Dauer und der Intensität der Fehl- und Überbeanspruchungen sind eine Reihe von akuten als auch chronischen Gesundheitsschädigungen zu unterscheiden:

Akute Gesundheitsschädigungen
  • im Bereich des unteren Rückens: akute Überlastungen der muskulo-ligamentären Strukturen und Verhebeereignisse (Rückenbeschwerden, Lumboischalgien),
  • im Bereich der oberen Extremitäten: akute Überlastungen der Muskulatur, der Bänder, der Schleimbeutel, der Sehnen- sowie Sehnenansätze,
  • allgemein: Verletzungen durch Unfälle beim Umgang mit Lasten (Quetschungen, Stauchungen, Prellungen usw.).
Chronische Gesundheitsschädigungen durch länger dauernde Expositionen
  • Beschwerden und Erkrankungen durch bandscheibenbedingte degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule durch langjähriges und regelmäßiges Heben und Tragen schwerer Lasten sowie der Halswirbelsäule durch das langjährige und regelmäßige Tragen schwerer Lasten auf der Schulter bzw. dem Kopf  (BK Nr. 2108 sowie BK Nr. 2109 Anl. BKV - vgl. Berufskrankheiten)
  • Beschwerden und Erkrankungen durch arthrotische Veränderungen der Knie- und Hüftgelenke
  • selten pathologische Veränderungen im Zusammenhang mit intraabdominellen Druckerhöhungen (Descensus uteri bei Frauen, Varikosis, retinale Blutungen, Hernien)
  • sehr selten Auftreten von Ermüdungsfrakturen (Abriss von Wirbelkörperdornfortsätzen im Bereich der Halswirbelsäule - BK Nr. 2107 Anl. BKV - vgl. Berufskrankheiten)

Es besteht außerdem eine erhöhte Unfallgefährdung bei Tätigkeiten mit manueller Lastenhandhabung z.B. an Be- und Entladestelle, beim manuellen Transport selbst und durch den Gebrauch von Hilfsmitteln (Hoffmann und Rostek 2004 und 2005).

Im Vordergrund der Gesundheitsgefährdungen stehen Rückenbeschwerden und bandscheibenbedingte degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule durch hohe biomechanische Belastungen. Aus epidemiologischen Studien ist bekannt, dass eine enge Beziehung zwischen Rückenerkrankungen und der Handhabung von Lasten im Beruf existiert. Das Odds-Ratio liegt in der Regel deutlich höher als 2 (Verursachungsanteil >50%). Dosis-Wirkungsbeziehungen wurden nachgewiesen. Stärker exponierte Arbeitnehmer haben auch ein höheres Erkrankungsrisiko.

Das Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen wurde neben der Lastenhandhabung als wesentlicher zusätzlicher Einflussfaktor für die Entstehung von Beschwerden und Erkrankungen der Lendenwirbelsäule ermittelt; Beek und Hermans 2000; Seidler et al 2001; Hofmann et al 2002).

Zu beachten ist, dass die Gesundheitsschäden in der Regel nicht monokausal durch manuelle Lastenhandhabung bedingt werden. Eine Vielzahl anderer Ursachen sind als Kofaktoren zu berücksichtigen oder sind als eigenständige Ursache abzugrenzen (Freizeitverhalten, Konstitution, Vorerkrankungen, psychosoziale Situation). Pauschale Aussagen zu Dosis-Wirkungs-Beziehung sind auf Grund der Vielzahl der Einflussfaktoren nicht möglich.

Komplexe Gefährdungsbeurteilungen unter Beachtung der genannten Faktoren und unter Einbeziehung des subjektiven Belastungsempfindens der Beschäftigten sind in der Regel notwendig.

Es wurden im Anhang zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) drei Berufskrankheiten definiert, die direkt mit der Handhabung von schweren Lasten im Zusammenhang stehen (BK Nr. 2107, 2108 und 2109):

Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 30.10.1997 (BGBl. I S. 2623) (BGBl. III 860-7-2) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 05.09.2002 (BGBl. I S. 3541)

BK Nr. 2108

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Merkblatt zur BK 2108 - Bek. des BMA, BArbBl. 3/93 S. 50)

BK Nr. 2109

Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

Merkblatt zur BK 2109 - (Bek. des BMA, BArbBl. 3/93 S. 53)

BK Nr. 2107

Sehr selten kommt es zum Auftreten von Ermüdungsfrakturen (Abrissbrüche der Wirbelfortsätze) im Bereich der Halswirbelsäule - BK Nr. 2107 Anl. BKV)

Merkblatt zur BK 2107 - (Bek, des BMA, BArbBl., Facht. ArbSch, 2/64, S. 34)

BK Nr. 2101

Da das Heben und Tragen von Lasten in der Regel in der Kombination mit anderen biomechanisch-motorischen Belastungen auftritt, sind prinzipiell die Berufskrankheiten durch physikalische Einwirkungen mit den Listennummern BK Nr. 2101 (Sehnenscheidenentzündungen) bis BK Nr. 2110 (Einwirkung von Ganzkörper-Vibration) bei Beschäftigten in derartigen Tätigkeiten mit zu beachten.

Weitere Informationen zu Berufskrankheiten im Internet finden sich auf der Homepage der BAuA

Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) sowie Lastenhandhabungsverordnung (§§ 2 und 3) fordern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten nicht sicher auszuschließen sind.

Die Leitmerkmalmethoden "Heben und Tragen von Lasten" (LASI Publikation LV9 2001) sowie "Ziehen und Schieben" (LASI Publikation LV29 2003) sind dabei als Basismethoden zur Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung in Deutschland sowohl von den Ländern als auch den Unfallversicherungsträgern anerkannt:

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung bei manueller Lastenhandhabung mit den Leitmerkmalmethoden finden sich auf folgenden Internet-Seiten:

Einen Überblick zu Basismethoden und vertiefende arbeitswissenschaftlich Methoden der Gefährdungsanalyse bei manueller Lastenhandhabung und anderen Formen physischer Belastungen sind in der BGI 504.46 des HVBG zusammengestellt:

Berufsgenossenschaftliche Information BGI 504.46
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G46 "Belastungen des Muskel- und Skelett-Systems" / Arbeitskreis 2.2 "Belastung des Muskel- und Skelett-Systems" des Ausschuss Arbeitsmedizin beim HVBG (Hrsg.).- Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 40(2005)10: S. 528-542

Arbeitsmedizinische Untersuchungen bei Belastungen des Muskel-Skelett-Systems können auf Grundlage des § 11 Arbeitschutzgesetzes unter Anwendung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes G46 "Muskel-Skelett-Erkrankungen" (Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, Jg. 40 (2005) Heft 8; S. 428-441) auf Wunsch der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Grundsatz ist vorrangig auf die Früherkennung von Vorschäden und Gesundheitsstörungen orientiert und dient ausschließlich der Beratung des Beschäftigten.

G46: Belastungen des Muskel- und Skelett-Systems / Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften HVBG [Herausgeber], Ausschuss Arbeitsmedizin, Arbeitskreis AK 2.2 "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems, Berufsgenossenschaft Metall Süd, Mainz [Bearbeiter].- Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin, 40(2005)8:429-441

Der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G46 selbst sowie eine Reihe von Dokumenten, Informationen und Formularen wird vom HVBG zur Verfügung gestellt. 

Beschäftigungsverbote / -einschränkungen

Zu beachten sind die Beschäftigungsverbote entsprechend

  • Mutterschutzgesetz (§4(2)1),
  • Mütter-Arbeitsschutzverordnung (§4(1); Anlage 1.A.3.c) sowie
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§22(1)1).

So dürfen gemäß §4(4)des Mutterschutzgesetzes werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Masse oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel gehoben, bewegt oder befördert werden.

DIN-Normen
  • DIN EN 1005-2 (Ausgabe 2003-09) Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 2: Manuelle Handhabung von Gegenständen in Verbindung mit Maschinen und Maschinenteilen; Deutsche Fassung EN 1005-2:2003
  • DIN EN 1005-1 (Ausgabe 2002-02) Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 1: Begriffe; Deutsche Fassung EN 1005-1:2001
  • DIN EN 1005-3 (Ausgabe 2002-05) Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 3: Empfohlene Kraftgrenzen bei Maschinenbetätigung; Deutsche Fassung EN 1005-3:2002
  • DIN EN 1005-4 (Ausgabe 2005-08) Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 4: Bewertung von Körperhaltungen und Bewegungen bei der Arbeit an Maschinen; Deutsche Fassung EN 1005-4:2005
  • DIN EN 1005-5 (Ausgabe 2005-06) Sicherheit von Maschinen - Menschliche körperliche Leistung - Teil 5: Risikobewertung für kurzzyklische Tätigkeiten bei hohen Handhabungsfrequenzen; Deutsche Fassung prEN 1005-5:2005
ISO-Normen
  • ISO 11228-1:2003    Ergonomics -- Manual handling -- Part 1: Lifting and carrying (published standard)
  • ISO 6385:2004 Ergonomic principles in the design of work systems (published Standard)
  • ISO/FDIS 11228-2 Ergonomics -- Manual handling -- Part 2: Pushing and pulling (Standard under development)
  • ISO/FDIS 11228-3 Ergonomics -- Manual handling -- Part 3: Handling of low loads at high frequency (Standard under development)

Weitere Informationen:

International Organization for Standardization (ISO)
Normenrecherche Arbeitsschutz

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