Dr. Joachim Selle
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1               Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung ist am 01.04.1999 in Kraft getreten. Im Gegensatz zu vielen anderen Regelwerken auf dem Gebiet der Hygiene, bei denen es sich meist nur um Empfehlungen handelt, ist die Biostoffverordnung ein materielles Gesetz und somit geltendes Recht und in allen Teilen verbindlich.

 

Biologische –Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Endoparasiten und Prionen), die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ziel der Verordnung ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

 

Das Kernstück der Biostoffverordnung besteht in der Verpflichtung des Arbeitgebers, Tätigkeiten in Abhängigkeit der von ihnen ausgehenden Infektionsgefährdungen einer Schutzstufe zuzuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

 

Neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen müssen die in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Gefährdungen berücksichtigt werden. Für den einzelnen Beschäftigten hängt die konkrete Expositionssituation vom Arbeitsbereich und den von ihm ausgeführten Tätigkeiten ab. Voraussetzung hierfür ist demnach eine Gefährdungsbeurteilung.

 

Für die Festlegung der auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu treffenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z.B. über Händehygiene, Umgang mit scharfen und spitzen Gegenständen, Reinigung und Desinfektion von Instrumenten, Verhalten bei Unfällen, Schutzmaßnahmen gegenüber MRSA etc. bildet dieser Hygieneplan die Basis. Mit seiner Hilfe und in Absprache mit der Hygiene kann die Abteilung Arbeitssicherheit entsprechende Betriebsanweisungen erstellen. Diese Betriebsanweisungen sind deshalb nicht Bestandteil des Hygieneplanes, sondern vielmehr sollen die Betriebsanweisungen auf dem Hygieneplan aufbauen.

 

An dieser Stelle sollen deshalb nur einige grundlegende Begriffe geklärt werden.

1.1     Gezielte und ungezielte Tätigkeiten

Die Biostoffverordnung unterscheidet zwischen gezielten und ungezielten Tätigkeiten.

1.1.1    Gezielte Tätigkeiten

Bei gezielten Tätigkeiten sind die Biostoffe der Spezies nach bekannt und die Tätigkeit ist auf die biologischen Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet. Die Exposition ist den Beschäftigten bekannt (z.B. Forschung, Pharmazie, Biotechnologie).

1.1.2    Ungezielte Tätigkeiten

Bei ungezielten Tätigkeiten ist mindestens eine der drei Voraussetzungen ist nicht gegeben. Beispiele hierfür sind z.B. Abfallsortierung, aber natürlich auch viele Tätigkeiten im Gesundheitswesen, denn hierunter versteht man laut Verordnung auch den beruflichen Umgang mit Menschen, wenn dabei biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden.

1.2     Risikogruppen und Schutzstufen für biologische Arbeitsstoffe (1 bis 4)

Die biologischen Arbeitsstoffe werden in vier Risikogruppen unterteilt. Darauf basieren die jeweils zugehörigen Schutzstufen und Erreger:

 

1.2.1    Risikogruppen, Schutzstufen, Erreger
1.2.1.1           Risikogruppe 1

Die Verursachung einer Erkrankung beim Menschen ist unwahrscheinlich.

1.2.1.2           Schutzstufe 1

Hierunter fallen Tätigkeiten, bei denen kein Umgang oder sehr seltener geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder Körpergewebe besteht und auch keine offensichtliche Ansteckungsgefahr durch Aerosole gegeben ist, so dass eine Infektionsgefährdung sehr unwahrscheinlich ist.

 

Beispiele:

·         Röntgenuntersuchung (ohne Kontrastmittel)

·         Sonographie

·         EKG

·         EEG

·         Auskultation und Abtasten (Ausnahme: Körperöffnungen)

·         Augenprüfung

1.2.1.3           Risikogruppe 2

Eine Erkrankung kann hervorgerufen werden und es besteht eine mögliche Gefahr für Arbeitnehmer. Die Verbreitung der Erreger in der Bevölkerung ist zum einen unwahrscheinlich und zum anderen ist eine wirksame Vorbeugung und Behandlung im Falle einer Verbreitung normalerweise möglich.

1.2.1.4           Schutzstufe 2

Zur Schutzstufe 2 gehören Tätigkeiten, bei denen regelmäßig und in größerem Umfang Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Körpergeweben besteht, so dass daraus eine Infektionsgefährdung durch Erreger der Schutzstufe 2 bzw. 3 entstehen kann.

 

Beispiele:

·         Punktionen

·         Injektionen

·         Blutentnahme

·         Wundversorgung

·         Absaugen respiratorischer Sekrete

·         Umgang mit benutztem Instrumentarium (z.B. Kanülen)

·         Pflege bei Inkontinenz

·         Entsorgung und Transport (potentiell) infektiöser Abfälle

·         Reinigung bzw. Desinfektion kontaminierter Flächen und Gegenstände

·         Reparatur, Wartung und Instandsetzung kontaminierter medizinischer Geräte

 

Bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen, von denen bekannt ist, dass sie Krankheitserreger der Schutzstufe 3 enthalten, (z.B. Blut von Patienten mit HIV; HBV oder HCV) ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob diese Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zugeteilt werden können oder ob die Schutzstufe 3 erforderlich ist.

1.2.1.5           Einige ausgewählte Erreger zur Schutzstufe 2

Bakterien

·         Bordetella pertussis

·         Clostridium botulinum

·         Clostridium perfringens

·         Clostridium tetani

·         Escherichia coli

·         Legionella spp.

·         Pseudomonas aeruginosa

·         Staphylococcus aureus

·         Streptococcus pyogenes

·         Klebsiella spp.

·         Neisseria gonorrhoeae

·         Neisseria meningitidis

·         Proteus mirabilis

·         Salmonella enteritidis

·         Salmonella typhimurium

·         Salmonella Paratyphi A, B, C

·         Streptococcus pneumoniae

 

Viren

·         Adenoviridae

·         Coxsackie-Virus

·         Epstein-Barr-Virus

·         Herpes-simplex-Virus 1 und 2

·         Hepatitis-A-Virus

·         Influenzavirus Typ A, B, C

·         Masernvirus

·         Mumpsvirus

·         Noro-Virus

·         Rhinovirus

·         Rota-Virus

·         Varicella-Zoster-Virus

·         Zytomegalievirus

 

Pilze

Aspergillus fumigatus

Candida albicans

1.2.1.6           Risikogruppe 3

Eine schwere Erkrankung kann hervorgerufen werden und eine ernste Gefahr für den Arbeitnehmer ist möglich. Ebenso ist die Verbreitung in der Bevölkerung möglich, jedoch besteht normalerweise eine wirksame Vorbeugung und es gibt Möglichkeiten zur Behandlung.

1.2.1.7           Schutzstufe 3

In diese Schutzstufe fallen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 3. Dies gilt auch bereits dann, wenn der Verdacht besteht oder die Gefährdungsbeurteilung eine entsprechende Gefährdung bestätigt.

Typischer Weise werden hier Tätigkeiten mit hohem Expositionspotential eingeordnet, beispielsweise durch Aerosolbildung beim Umgang mit TBC-Patienten oder Verletzungsgefahr.

1.2.1.8           Einige ausgewählte Erreger zur Schutzstufe 3

Bakterien

·         Bacillus anthracis

·         Mycobacterium tuberculosis

·         Mycobacterium leprae

·         Rickettsia prowazekii

·         Shigella dysenteriae (Typ 1)

·         Yersinia pestis

 

Viren

·         Hepatis-B-Virus

·         Hepatitis-C-Virus

·         Hepatitis-D-Virus

·         HIV

 

Unkonventionelle Agenzien, die assoziiert sind mit Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien (TSE)

·         Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

·         Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit

·         Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) oder andere verwandte tierische TSE

·         Gerstmann-Sträussler-Scheinker-Syndrom

1.2.1.9           Risikogruppe 4

Eine schwere Erkrankung kann hervorgerufen werden und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer ist möglich. Die Gefahr der Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß und es ist normalerweise keine wirksame Vorbeugung und Behandlung möglich.

1.2.1.10      Einige ausgewählte Viren zur Schutzstufe 4

·         Ebola-Virus

·         Lassa Virus

·         Marburg-Virus

·         Variola minor-Virus

·         Variola-major-Virus

 

1.2.2    Organisatorische Maßnahmen

Die o.g. Tätigkeiten dürfen vom Unternehmer nur an Personen übertragen werden, die eine abgeschossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden. Fachlich geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und entsprechende Abwehrmaßnahmen treffen können.

 

Folgende Forderungen sind einzuhalten:

·         Händewaschen vor Eintritt in Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit

·         Bereitstellung von Mitteln zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie von Hautschutz- und Hautpflegeprodukten

·         Von den Arbeitsstoffen getrennte Aufbewahrung von Pausenverpflegung

·         Möglichkeit zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit

·         Ausreichend geeignete, regelmäßig und bei Bedarf zu reinigende bzw. zu wechselnde Arbeitskleidung und Schutzausrüstung

·         Getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung und Arbeitskleidung bzw. Schutzausrüstung

·         Pausen- und Bereitschaftsräume nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten

·         Sammlung von Abfällen mit biologischen Arbeitsstoffen in geeigneten Behältnissen

·         Bereitstellung von Mitteln zur Wundversorgung

 

Für die einzelnen Arbeitsbereiche sollen entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich in einem Hygieneplan festgelegt und überwacht werden. Diesen Plan lesen Sie soeben!

 

 

1.3     Zusammenfassung

 

·         Ziel: Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

·         Kernstück: Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, darauf aufbauende Schutzmaßnahmen.

·         enthält Mindestanforderungen für Tätigkeiten mit Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten.

·         geltendes Recht (materielles Gesetz) und in allen Teilen verbindlich

·         Gesetzlich verankert in der Biostoffverordnung ist der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Dieser hat die Aufgabe, Regeln und Erkenntnisse für die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu ermitteln (TRBA), die dann vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden. Einerseits wird dieses Regelwerk erst schrittweise entstehen. Andererseits ist die BioStoffV umzusetzen. Hilfreich soll dabei der G42 sein sowie als Quelle von Kommentaren die amtliche Begründung und Protokolle aus den Bundestags- oder Bundesrats-Drucksachen

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge
G 42 Infektionsgefährdung

G 42 Elementarteil

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

G 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

- Fassung 03.1998 -

Federführend:      

Ausschuß ARBEITSMEDIZIN, Arbeitskreis 5
"Infektionsgefährdung", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg

      Vorbemerkung

      Dieser Grundsatz gliedert sich in 2 Teile:

      Der Elementarteil beinhaltet den Umfang der Basisuntersuchungen einschließlich der arbeitsmedizinischen Beurteilungskriterien und der Beratung zum Schutz vor Infektionskrankheiten, die für alle Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung anzuwenden sind.

      Der spezielle Teil beinhaltet darüber hinaus erregerspezifische Hinweise.

      Elementarteil

      1 Anwendungsbereich

      Diese Grundsätze geben Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei beruflicher Exposition gegenüber Erregern, die zu Infektionskrankheiten führen können.

      Die Vorsorgeuntersuchungen sollen dazu beitragen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch Infektionserreger entstehen können, frühzeitig zu erkennen oder zu verhindern.

      Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises und den Untersuchungsumfang geben die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (ZH 1/600.42).

      2 Untersuchungsarten

      2.1 Erstuntersuchung

      vor Aufnahme einer Tätigkeit an Arbeitsplätzen mit Infektionsgefährdung

      2.2 Nachuntersuchungen

      - während dieser Tätigkeiten
      - letzte Nachuntersuchung (siehe 4.1.4)

      2.3 Nachgehende Untersuchungen

      entfällt

      3 Erstuntersuchung

      3.1 Allgemeine Untersuchung

      3.1.1 Feststellung der Vorgeschichte

      Allgemeine Anamnese, Impfanamnese, Arbeitsanamnese, früher
      durchgemachte oder bestehende Infektionen oder Infektionskrankheiten. Besonders ist zu achten auf immunologisch bedingte oder das
      Immunsystem nachhaltig schwächende Erkrankungen oder therapeutische Maßnahmen

      3.1.2 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

      - allgemeine körperliche Untersuchung
      - Urinstatus (Mehrfachteststreifen, bei Indikation: Sediment)
      - Blutsenkungsgeschwindigkeit
      - Blutstatus (Hämoglobin, Erythrozyten, Leukozyten)
      - y-GT, SGPT
      - Blutzucker

      3.2 Spezielle Untersuchung

      je nach Erreger, siehe spezieller Teil

      3.3 Arbeitsmedizinische Kriterien

      3.3.1 gesundheitliche Bedenken

      3.3.1.1 dauernde gesundheitliche Bedenken

      Personen mit
          - dauernd verminderter Immunabwehr

      z.B. bei

    ž chronischen (angeborenen oder erworbenen) Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen
    ž einer veränderten Abwehrlage infolge Behandlung mit Immunsuppressiva, Zytostatika, ionisierenden Strahlen usw.
    ž systemischer Dauerbehandlung mit Kortikosteroiden oder Antibiotika, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen
      - chronischen, therapieresistenten Handekzemen, die die Schutzfunktion der Haut gegenüber Infektionserregern nachhaltig beeinträchtigen

    3.3.1.2 befristete gesundheitliche Bedenken

    Personen mit

    - vorübergehend verminderter Immunabwehr

    z.B. bei

    ž Infektionskrankheiten
    ž systemischer Behandlung mit Kortikosteroiden
      - akuten Handekzemen, die die Schutzfunktion der Haut gegenüber

    Infektionserregern beeinträchtigen

    3.3.2 keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten
    Voraussetzungen

    Bei weniger ausgeprägten Erkrankungen (im Sinne einer verminderten Immunabwehr) soll der untersuchende Arzt prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen (verbesserte Arbeitsplatzbedingungen, Verwenden besonderer persönlicher Schutzausrüstung, verkürzte Nachuntersuchungsfristen usw.) eine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung vertretbar ist

    3.3.3 keine gesundheitlichen Bedenken

    alle anderen Personen, soweit keine Beschäftigungsbeschränkungen bestehen (siehe 6.6.3)

    4 Nachuntersuchungen

    4.1 Nachuntersuchungsfristen

    4.1.1 erste Nachuntersuchung

    vor Ablauf von 12 Monaten

    4.1.2 weitere Nachuntersuchungen

    vor Ablauf von 36 Monaten, je nach Gefährdung

    4.1.3 vorzeitige Nachuntersuchung

    - nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlaß zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnte
    - nach Verletzungen mit der Möglichkeit des Eindringens von Infektionserregern
    - nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
    - auf Wunsch eines Versicherten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

    4.1.4 letzte Nachuntersuchung

    bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung (siehe 4.4)

    4.2 Allgemeine Untersuchung

    4.2.1 Zwischenanamnese

    siehe 3.1.1

    4.2.2 Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit

    siehe 3.1.2

    4.3 Spezielle Untersuchung

    siehe 3.2

    4.4 letzte Nachuntersuchung

    bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung
    - Umfang wie Erstuntersuchung (siehe 3.1 und 3.2)
    - Beratung zur möglichen Krankheitsmanifestation nach Beendigung der Inkubationszeit

    4.5 Arbeitsmedizinische Kriterien

    siehe 3.3

    5 Nachgehende Untersuchungen

    entfällt

    6 Ergänzende Hinweise

    6.1 Beratung zum Schutz vor Infektionen /Infektionskrankheiten

    - Information über direkte und indirekte Übertragungswege (Kontakt-, Tröpfchen-, Schmierinfektion)
    - Hygienemaßnahmen
    - Persönliche Schutzausrüstung (zusätzlich zurDienstkleidung)

    - Hautschutz
    - Handschuhe
    - (flüssigkeitsdichte) Schürzen
    - Kittel
    - Augenschutz
    - Mundschutz
    - Atemschutz, (z.B. Partikelfiltermaske FFP2)

    - Immunisierung (aktiv, passiv, Kontraindikationen, Impfkalender, Anspruch auf Versorgung im Impfschadensfall)
    - Sofortmaßnahmen bei Unfällen


    6.6 Rechtsgrundlagen

    6.6.1 Rechtsgrundlage für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

    § 3 und Anlage 1 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100, GUV 0.6) LBG 1.2 "Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsge-fährdung am Arbeitsplatz".

    6.6.2 Berufskrankheiten

    § 9 Abs. 1 SGB VII

    Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV):

    "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt war"

    Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten"

    Nr. 3103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis"

    Nr. 3104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV): "Tropenkrankheiten, Fleckfieber"

    Sofern die Tatbestandsmerkmale der Berufskrankheit nicht erfüllt
    sind, ist an die Möglichkeit des Arbeitsunfalles i.S. des § 8 Abs. 1 SGB VII zu denken.

    6.6.3 Beschäftigungsbeschränkungen

    § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in der Fassung vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 311)
    § 19 UVV "Gesundheitsdienst" (VBG 103)
    § 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

    17. Januar 1997 (BGBl. I S. 24) in Verbindung mit §§ 3 bis 5 Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie (MuSchRiV) vom 15.04.1997 (BGBl. I S. 782)


    6.7.1 Bücher

    - Brandis-Köhler-Eggers-Pulverer (Hrsg.)
    Lehrbuch der Medizinischen Mikrobiologie

    Gustav Fischer Verlag Stuttgart-Jena-New York (1994) 2. Aufl.

    - Hahn-Falke-Klein (Hrsg.)
    Medizinische Mikrobiologie 7. Auflage
    Springer Verlag Berlin-Heidelberg-New York 1994)

    - Kayser-Bienz-Eckert-Lindenmann (Hrsg.)
    Medizinische Mikrobiologie
    Georg Thieme Verlag Stuttgart-New York

    - Werner (Hrsg.)
    Medizinische Mikrobiologie
    De Gruyter Verlag Berlin-New York (1992)

    - Hofmann (Hrsg.)
    Infektiologie; Diagnostik; Therapie; Prophylaxe; Handbuch;
    Atlas für Klinik und Praxis. Loseblattsammlung
    ecomed-Verlag Landsberg

    - Hofmann-Tiller
    Infektiologie in Stichworten
    ecomed-Verlag Landsberg (1993)

    - Maas-Stück
    Virushepatitis A bis E, Diagnose, Therapie, Prophylaxe
    Kilian-Verlag Marburg (1994)

    - Maas
    Impfreaktionen, Impfkomplikationen in
    Kongressberichte des Deutschen Grünen Kreuzes,
    40 Jahre DVV,
    Kilian-Verlag Marburg (1995)

    - Maier - WHO (Hrsg.):
    Hepatitis-Hepatitisfolgen
    4. überarbeitete und erweiterte Auflage.
    Georg Thieme Verlag Stuttgart-New York (1995)

    - Reisen und Gesundheit (1995)
    Impfbestimmungen und Gesundheitsratschläge
    Kilian-Verlag Marburg (1995)

    6.7.2 Zeitschriften

    - Epidemiologisches Bulletin
    Robert Koch-Institut, Stresemannstr. 90-102, 10963 Berlin

    - Schriftenreihe des Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Tbc
    III. Med. Universitätsklinik, Langenbeckstr., 55131 Mainz

    6.7.3 Merkblätter

    Robert Koch-Institut

    Brucellose
    Echinokokkose
    Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
    Hepatitis C
    Keuchhusten
    Legionellose
    Lyme-Borreliose
    Masern
    Paratyphus
    Röteln
    Salmonellen
    Scharlach
    Tollwut
    Typhus (Typhus abdominalis) und Paratyphus
    HIV Infektion/Aids
    Virushepatitis

    - Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen

zu beziehen über:

Deutscher Ärzte-Verlag GmbH
Dieselstr. 2
50859 Köln

     

    Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

    - Merkblatt "Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prophylaxe", ZH 1/192
    - Sichere Biotechnologie "Viren", ZH 1/344
    - Sichere Biotechnologie "Parasiten", ZH 1/345
    - Sichere Biotechnologie "Bakterien", ZH 1/346

    zu beziehen über:

    Carl Heymanns-Verlag
    Luxemburger Str. 449
    50939 Köln

    Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

    - Merkblatt M 612: AIDS, Informationen für Versicherte, im Gesundheitsdienst, im Rettungs- und Sanitätsdienst
    - Merkblatt M 613: Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B
    - Merkblatt M 614: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Gesundheitsdienst (Krankenhaus)
    - Merkblatt M 615: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Gesundheitsdienst (Praxen der Ärzte und Zahnärzte)
    - Merkblatt M 616: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Gesundheitsdienst (Tierärztliche Praxen und Kliniken)
    - Merkblatt M 617: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Gesundheitsdienst (Praxen und Therapeuten)
    - Merkblatt M 618: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Gesundheitsdienst (Hauskrankenpflege)
    - Merkblatt M 619: Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Gesundheitsdienst (Altenpflegeheim)

    zu beziehen über:

    BGW
    Pappelallee 35-37
    22089 Hamburg

6.8 Referenzzentren

- Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten e.V. (DVV) Postfach 3809, 48021 Münster
- Nationales Referenzzentrum für Hepatitis A, Max von Pettenkofer-Institut der Universität München, Pettenkoferstr. 9a, 80336 München
- Nationales Referenzzentrum für Hepatitis B, Hygiene-Institut der Universität, Abt. Medizinische Mikrobiologie, Kreuzbergring 57, 37075 Göttingen
- AIDS-Zentrum des Robert Koch-Instituts, Stresemannstr. 90-102, 10963 Berlin
- Ständige Impfkommission (STIK0) beim Robert Koch-Institut, Stresemannstr. 90-102, 10963 Berlin


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